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Kleinunternehmer nach §19 UStG

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Der Kleinunternehmer nach §19 UStG (Umsatzsteuergesetz) hat nichts mit dem Kleingewerbe (Handelsrecht (HGB) zu tun). Wie der §19 UStG schon sagt, handelt es sich um eine umsatzsteuerliche Regelung. Bitte lassen Sie sich hier nicht von anderen Blogs und Websites verwirren. In der folgenden Darstellung sehen Sie die deutliche Abgrenzung:

Finanzamt, Handelsrecht, Gewerbeanmeldung, Gewerbe, Kleingewerbe, Freiberufler, Kleinunternehmer

Kleingewerbe anmelden - Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG

Nach der Gewerbeanmeldung bekommt man den Erfassungsbogen vom Finanzamt. Hier kann man wählen zwischen der Anmeldung als Kleinunternehmer oder eben ein umsatzsteuerpflichtiges Gewerbe anmelden. Die Kleinunternehmerregelung stammt also aus dem Umsatzsteuerrecht.

Finanzamt Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Anmeldung Gewerbe

Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes können sowohl Gewerbetreibende als auch Selbstständige und Freiberufler sowie Land- und Forstwirte sein. Voraussetzung ist, dass ihr Vorjahresumsatz nicht über 17.500 Euro gelegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird (§19 Umsatzsteuergesetz)

Für Kleinunternehmer hat der Gesetzgeber spezielle Regelungen geschaffen:

Gewerbeanmeldung, Gewerbe, Kleingewerbe, Kleinunternehmer Rechnung

Wenn Sie als Unternehmer hohe Ausgaben für Investitionen und/oder Wareneinkäufe haben und daher viel Vorsteuer zahlen müssen, sollten Sie überlegen, ob Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichten möchten.

An die Kleinunternehmerregelung ist man fünf Jahre gebunden, es sei denn, dass der Umsatz im Gründungsjahr (beziehungsweise im Vorjahr) 17.500 Euro übersteigt, oder im laufenden Jahr höher als 50.000 Euro liegt. Dann ist die Kleinunternehmerregelung hinfällig. Von der Kleinunternehmerregelung zur ordentlichen Besteuerung kann man jederzeit wechseln. Aber die Kleinunternehmerregelung können Sie nur einmal entscheiden bei der Gewerbeanmeldung.

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Tätigkeiten, die der Gesetzgeber Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen besonderen Berufsgruppen vorbehalten hat, gehören gemäß unseren Mandatsvereinbarungen ausdrücklich nicht zu unserem Mandatsumfang. Werden solche Tätigkeiten erforderlich, so vermitteln wir unserem Mandanten uns bekannte, seriöse Beratungskollegen aus den zugelassenen Berufsgruppen. Unsere Tätigkeit erstreckt sich ausschließlich auf die Ermittlung von wirtschaftlichen Sachverhalten im Rahmen unseres unternehmens- und wirtschaftsberatenden Mandates sowie die Vor- und Aufbereitung der aus der Ermittlung dieser wirtschaftlichen Sachverhalte resultierenden Entscheidungen und Unterlagen.

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